Genaue und individuelle
Pflege

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Pflege

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Genaue und individuelle
Pflege

Genaue und individuelle
Pflege

Spezialisierte Pflege

Spezialisierte Pflege

Spezialisierte Pflege

 

Beratung & Pflege

Unser gesamtes Leistungsangebot ist darauf ausgerichtet, Ihre Bedürfnisse und bevorzugten Gewohnheiten, bei der Zusammenarbeit mit uns, immer in den Vordergrund zu stellen. Für Ihre Zufriedenheit und Sicherheit sorgt eine personelle Kontinuität in den Einsätzen. Das heisst, es ist stets die gleiche und vertraute Spitex MitarbeiterIn (oder das gleiche Team) bei Ihnen im Einsatz. Gerne berücksichtigen wir bei allen Entscheidungen und dessen Umsetzung auch Ihre Angehörigen. Wir schenken Ihnen die besondere Aufmerksamkeit, die Ihnen zusteht.

Abklärung und Beratung

Behandlungspflege

Grundpflege

Regelmässige Präsenz in der Nacht

 
 
 
 
 
 
 

Spezialisierte Pflege

Für eine optimale Pflege ist je nach Klienten und je nach Indikation spezialisiertes Wissen gefragt. Mit unseren langjährigen Erfahrungen aus den Universitätskliniken und spezialisierten Pflegefachkräften verfügen wir über das nötige Wissen, um die komplexen Pflegeleistungen zu erbringen.

Palliativpflege

Psychiatrische Pflege

Schmerztherapien

Morbus Parkinson

Demenzpflege

Paraplegie / Multiple Sklerose

Rehabilitative Pflege

Wundmanagement

 
 
 

Tarife

Gesundheits- und Krankenpflege

Tarifsituation per 1.1.2023

Die Tarife für die Langzeitpflege lauten gemäss Art. 7a KLV ab 1. 1. 2023 wie folgt:

Fr. 76.90 pro Std. Abklärung und Beratung
Fr. 63.00 pro Std. Behandlungspflege
Fr. 52.60 pro Std. Grundpflege

Es gilt der 5 Min. Abrechnungstakt (mind. 10 Min. pro Einsatz) sowie der tiers payant (Rechnungsstellung der KLV-Leistungen an Krankenversicherer).

Gemäss Pflegegesetz des Kantons Zürich müssen sich die Klientinnen und Klienten mit Fr. 7.65 pro Tag beteiligen (Patientenbeteiligung).

Krankenkassen

Die Spitex Herzschlag ist bei allen Krankenkassen anerkannt.

Wir sind berechtigt, Leistungen der Grundpflege, Behandlungspflege, Abklärungen und Beratungen gemäss Art. 7 der Krankenpflege-Leistungsverordnung KLV mit der obligatorischen Grundversicherung der Krankenkassen abzurechnen.